I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war zu 50 % an einer GbR beteiligt, die ein im Juli 1992 erworbenes unbebautes Grundstück bebaute und im Juli 1993 --noch vor Fertigstellung des Gebäudes-- wieder veräußerte. Ferner war die Klägerin zu 50 % an einer gewerblich geprägten KG beteiligt, die in den Jahren 1994 bis 1996 insgesamt drei Objekte erwarb und wieder veräußerte.
Für die GbR stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 12. Januar 1998, gegen den die GbR Einspruch einlegte, für das Jahr 1993 zunächst Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 946.603 DM fest. Am 11. Februar 1998 erging ein nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderter Einkommensteuerbescheid gegen die Klägerin, in dem deren Gewinnanteil aus der GbR (473.301 DM) sowie die Einkünfte aus der KG (./. 4.936 DM) angesetzt wurden. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig; er wurde am 28. August 2000 --aus hier nicht im Streit befindlichen Gründen-- geändert.
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