BGH - Beschluss vom 15.09.2011
V ZB 133/11
Normen:
AufenthG § 50 Abs. 5; AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; FamFG § 71; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 934 XIV 209/11
LG Frankfurt am Main, vom 09.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 62/11

Zulässigkeit einer Haftanordnung bei Unkenntnis der Ausländerbehörde über den Aufenthaltsort eines Ausländers ohne vorangegangenen Hinweis auf eine Aufenthaltsmitteilungspflicht

BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - Aktenzeichen V ZB 133/11

DRsp Nr. 2011/17743

Zulässigkeit einer Haftanordnung bei Unkenntnis der Ausländerbehörde über den Aufenthaltsort eines Ausländers ohne vorangegangenen Hinweis auf eine Aufenthaltsmitteilungspflicht

Wurde ein Ausländer nach erfolglosem Asylantrag zur Ausreise aufgefordert, begründet sein nicht angezeigter Aufenthaltswechsel nur dann die einen Haftgrund nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG bildende Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird, wenn er durch die Ausländerbehörde im Zusammenhang mit der Ausreiseanordnung auf seine Pflicht zur Mitteilung seines Aufenthalts und die Folgen einer unterlassenen Mitteilung hingewiesen worden ist.

Tenor

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Wassermann beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2011 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Land Hessen auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

AufenthG § 50 Abs. 5; AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; FamFG § 71; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.