BFH - Urteil vom 28.10.2015
X R 47/13
Normen:
AO § 162 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4112/12

Zulässigkeit einer Schätzung wegen Nichtvorlage von Unterlagen

BFH, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen X R 47/13

DRsp Nr. 2015/21142

Zulässigkeit einer Schätzung wegen Nichtvorlage von Unterlagen

NV: Die Finanzbehörde ist auch dann zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt, wenn die Pflicht zur Überlassung einer bestimmten Datei (hier einer Kassendatei) streitig war, der Steuerpflichtige hierüber --ggf. auch schuldlos-- irrte und die Frage erst nach Erlass der Schätzungsbescheide höchstrichterlich geklärt wurde.

1. Ein Apotheker ist im Rahmen der Zumutbarkeit grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Bargeschäfte aufzuzeichnen. 2. Bedient er sich dazu einer PC-Kasse, die die einzelnen Verkäufe aufzeichnet und speichert, so hat er die so entstandenen Dateien dem Betriebsprüfer im Rahmen einer Außenprüfung auf Verlangen vorzulegen. 3. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, so ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 Abs. 2 AO befugt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. Oktober 2013 2 K 4112/12 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2;

Gründe