BFH - Beschluss vom 17.11.2015
III S 11/15
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 572

Zulässigkeit eines Antrags auf vorläufige Festsetzung des Streitwerts eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

BFH, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen III S 11/15

DRsp Nr. 2016/2866

Zulässigkeit eines Antrags auf vorläufige Festsetzung des Streitwerts eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

NV: Das Recht des Rechtsanwalts, nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts zu beantragen, eröffnet keine über die für die Beteiligten oder Staatskasse existierenden gesetzlichen Regelungen hinausgehende Antragsmöglichkeit. Demnach ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ein hierauf gestützter Antrag auf vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 3 GKG im Grundsatz nicht statthaft.

Gem. § 63 Abs. 3 S. 1 GKG ist die vorläufige Streitwertfestsetzung in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nicht zulässig. Dem Bundesfinanzhof ist es daher verwehrt, den Streitwert eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bereits mit Eingang der Rechtsmittelschrift vorläufig festzusetzen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 1 S. 1;

Gründe