Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33 vom 24.08.2023
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 19.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 284/22
ArbG Hannover, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 147/21
Zulässigkeit von Datenverarbeitungen nach der DSGVO in Verfahren vor den nationalen ZivilgerichtenSachvortrags- und Beweisverwertungsverbot bei gravierendem Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen der betroffenen ProzessparteiGrobe Beleidigungen als Grund für eine fristlose KündigungGrobe Beleidigungen von Vorgesetzten in einer privaten ChatgruppeBeleidigungsfreie Sphäre in besonders engen Lebenskreisen mit starker VertrauensbasisAnforderungen an die Vertraulichkeit privater ehrverletzender Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen
BAG, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 17/23
DRsp Nr. 2023/11390
Zulässigkeit von Datenverarbeitungen nach der DSGVO in Verfahren vor den nationalen ZivilgerichtenSachvortrags- und Beweisverwertungsverbot bei gravierendem Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen der betroffenen ProzessparteiGrobe Beleidigungen als Grund für eine fristlose KündigungGrobe Beleidigungen von Vorgesetzten in einer privaten Chatgruppe"Beleidigungsfreie Sphäre" in besonders engen Lebenskreisen mit starker VertrauensbasisAnforderungen an die Vertraulichkeit privater ehrverletzender Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen
Bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Betriebsangehörige in einer aus sieben Teilnehmern bestehenden privaten Chatgruppe bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten durfte, seine Äußerungen würden von keinem Beteiligten an Dritte weitergegeben.Orientierungssätze:1. Die DSGVO regelt die Zulässigkeit von Datenverarbeitungen auch im Verfahren vor den nationalen Zivilgerichten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Ausübung der ihnen durch das nationale Recht übertragenen gerichtlichen Befugnisse erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO auf Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt (Rn. 16 f.).
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