BAG - Urteil vom 24.08.2023
2 AZR 17/23
Normen:
GRCh Art. 47 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 257
ArbRB 2023, 290
AuR 2023, 387
BB 2023, 2995
NZA 2023, 1595
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33 vom 24.08.2023
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 19.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 284/22
ArbG Hannover, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 147/21

Zulässigkeit von Datenverarbeitungen nach der DSGVO in Verfahren vor den nationalen ZivilgerichtenSachvortrags- und Beweisverwertungsverbot bei gravierendem Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen der betroffenen ProzessparteiGrobe Beleidigungen als Grund für eine fristlose KündigungGrobe Beleidigungen von Vorgesetzten in einer privaten ChatgruppeBeleidigungsfreie Sphäre in besonders engen Lebenskreisen mit starker VertrauensbasisAnforderungen an die Vertraulichkeit privater ehrverletzender Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen

BAG, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 17/23

DRsp Nr. 2023/11390

Zulässigkeit von Datenverarbeitungen nach der DSGVO in Verfahren vor den nationalen Zivilgerichten Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot bei gravierendem Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen der betroffenen Prozesspartei Grobe Beleidigungen als Grund für eine fristlose Kündigung Grobe Beleidigungen von Vorgesetzten in einer privaten Chatgruppe "Beleidigungsfreie Sphäre" in besonders engen Lebenskreisen mit starker Vertrauensbasis Anforderungen an die Vertraulichkeit privater ehrverletzender Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen

Bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Betriebsangehörige in einer aus sieben Teilnehmern bestehenden privaten Chatgruppe bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten durfte, seine Äußerungen würden von keinem Beteiligten an Dritte weitergegeben. Orientierungssätze: 1. Die DSGVO regelt die Zulässigkeit von Datenverarbeitungen auch im Verfahren vor den nationalen Zivilgerichten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Ausübung der ihnen durch das nationale Recht übertragenen gerichtlichen Befugnisse erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO auf Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt (Rn. 16 f.).