BGH - Urteil vom 20.07.2023
AnwZ (Brfg) 14/22
Normen:
VwGO § 88; BRAO § 112e S. 1; VwGO § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 1/21 II

Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für eine Tätigkeit als Justiziarin des Dezernats für Kreisentwicklung, Wirtschaft und ländlicher Raum beim Landratsamt

BGH, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 14/22

DRsp Nr. 2023/11664

Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für eine Tätigkeit als Justiziarin des Dezernats für Kreisentwicklung, Wirtschaft und ländlicher Raum beim Landratsamt

1. Ein Verstoß gegen die Bindung des Gerichts an das Klagebegehren ist ein im Berufungsverfahren von Amts wegen zu beachtender Berufungsgrund.2. Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt keinen Widerspruch gegen den Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid.3. Ein weiteres Widerspruchsverfahren scheidet auch dann aus, wenn durch die Entscheidung im Widerspruchsverfahren erstmalig ein Dritter beschwert wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das ihr am 7. Juni 2022 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Ziffern 1 und 2 des Tenors aufgehoben und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2020 - 11 Z 113/2019 - wird in den Ziffern 2 und 3 insgesamt und in Ziffer 1 insoweit aufgehoben, als er den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2020 auch insoweit aufhebt, als darin eine Zulassung der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin bis zum 31. Oktober 2020 erfolgt ist.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 88; BRAO § 112e S. 1; VwGO § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand