Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Dezember 2021 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Wert des Zulassungsverfahrens und - insoweit unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Anwaltsgerichtshofs - auch des Verfahrens im ersten Rechtszug wird auf jeweils 25.000 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin wurde am 17. April 2007 als Rechtsanwältin zugelassen. Sie arbeitet seit 1. Dezember 2016 als juristische Redakteurin bei der N. (N. ). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 stellte sie für diese Tätigkeit einen Antrag als Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Beklagte wies den Antrag mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 zurück.
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