BGH - Beschluss vom 24.04.2023
AnwZ (Brfg) 15/22
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4; BRAO § 112e S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 680
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 06.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 16/18

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch die Tätigkeit als juristischer Redakteur

BGH, Beschluss vom 24.04.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 15/22

DRsp Nr. 2023/9162

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch die Tätigkeit als juristischer Redakteur

Die Frage, ob jemand eine anwaltliche Tätigkeit ausübt und als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen ist, stellt eine gebundene Entscheidung dar, die weder einen Ermessens- noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet und daher nicht dem Themenbereich der Selbstbindung der Verwaltung unterfällt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Dezember 2021 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens und - insoweit unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Anwaltsgerichtshofs - auch des Verfahrens im ersten Rechtszug wird auf jeweils 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wurde am 17. April 2007 als Rechtsanwältin zugelassen. Sie arbeitet seit 1. Dezember 2016 als juristische Redakteurin bei der N. (N. ). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 stellte sie für diese Tätigkeit einen Antrag als Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Beklagte wies den Antrag mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 zurück.