BGH - Beschluss vom 27.07.2023
AnwZ (Brfg) 12/23
Normen:
BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BRAO § 46 Abs. 5 S. 1, 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 16.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 28/22

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für die Tätigkeit beim Erzbistum in Rechtsangelegenheiten

BGH, Beschluss vom 27.07.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 12/23

DRsp Nr. 2023/11330

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für die Tätigkeit beim Erzbistum in Rechtsangelegenheiten

Tenor

Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2022 zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BRAO § 46 Abs. 5 S. 1, 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin ist seit dem 11. Februar 2003 als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Schreiben vom 11. März 2022, bei der Beklagten eingegangen am 21. März 2022, beantragte sie unter Vorlage eines Arbeitsvertrags mit dem Erzbistum XXX, sie für ihre Tätigkeit bei diesem Erzbistum als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2022 wies die Beklagte den Antrag zurück. Auf die Klage der Klägerin hat der Anwaltsgerichtshof die Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juli 2022 als Syndikusrechtsanwältin für die Tätigkeit beim Erzbistum XXX zuzulassen. Die Beklagte beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.