BGH - Beschluss vom 19.07.2023
AnwZ (Brfg) 1/23
Normen:
BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BRAO § 46 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 18.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 2/22

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für ein Bistum

BGH, Beschluss vom 19.07.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 1/23

DRsp Nr. 2023/11121

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für ein Bistum

Tenor

Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2022 zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BRAO § 46 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Der 1969 geborene Kläger ist seit dem 21. September 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem 1. Juni 2020 ist der Kläger bei dem Bistum E. in Vollzeit angestellt. Für seine Tätigkeit in der Stabsabteilung Recht des Bistums beantragte er bei der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.

Mit Bescheid vom 30. Dezember 2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Auf die Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Dezember 2021 die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für seine Tätigkeit für das Bistum E. zuzulassen. Die Beklagte beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten hat Erfolg. Es bestehen - wie von der Beklagten dargelegt - ernstliche Zweifel daran, ob der Anwaltsgerichtshof davon ausgehen durfte, dass der Kläger ausschließlich in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, und somit an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 , § Abs. Nr. ).