BGH - Beschluss vom 15.09.2020
II ZR 183/19
Normen:
HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 11/17
OLG Stuttgart, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 30/18

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hinsichtlich Inanspruchnahme der Kommanditisten wegen Masseverbindlichkeiten und Massekostenkosten

BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - Aktenzeichen II ZR 183/19

DRsp Nr. 2020/18371

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hinsichtlich Inanspruchnahme der Kommanditisten wegen Masseverbindlichkeiten und Massekostenkosten

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2019 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 14.500 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 21. Februar 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte, der mit einer Einlage in Höhe von 75.000 € als Kommanditist an der Schuldnerin beteiligt ist, erhielt in den Jahren 2004 bis 2008 nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 34.500 €. Im Rahmen eines Sanierungsprogramms zahlte der Beklagte 20.000 € an die Schuldnerin zurück. Der Kläger verlangt vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage die noch offene Differenz in Höhe von 14.500 €.