BFH - Beschluss vom 01.09.2010
IV B 132/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; EStG § 5 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 364/05

Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts wegen bisher nicht geklärten abstrakten Rechtsfragen; Voraussetzungen für die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Zulassung der Revision; Einkommenssteuerrechtliche Berücksichtigung von aufschiebend bedingten Zahlungsverpflichtungen in zeitlicher Hinsicht

BFH, Beschluss vom 01.09.2010 - Aktenzeichen IV B 132/09

DRsp Nr. 2010/19667

Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts wegen bisher nicht geklärten abstrakten Rechtsfragen; Voraussetzungen für die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Zulassung der Revision; Einkommenssteuerrechtliche Berücksichtigung von aufschiebend bedingten Zahlungsverpflichtungen in zeitlicher Hinsicht

1. NV: Die Rechtsfrage, ob ein immaterielles Wirtschaftsgut (Firmenwert) entgeltlich i.S. von § 5 Abs. 2 EStG erworben ist, soweit hierfür ein variabler gewinnabhängiger Kaufpreis vereinbart worden ist, der ganz oder teilweise entfällt, wenn die Gewinne eines bestimmten Zeitraums für die Zahlung dieses Kaufpreises nicht ausreichen, ist nicht allgemein klärungsbedürftig. 2. NV: Anschaffungskosten trägt auch, wer den Kaufpreis noch nicht beglichen hat, sondern ganz oder teilweise schuldet; aufschiebend bedingte Zahlungsverpflichtungen sind jedoch erst nach Eintritt der Bedingung bei den (nachträglichen) Anschaffungskosten zu berücksichtigen. 3. NV: Bei Vereinbarung eines gewinnabhängigen Kaufpreises kann die Entgeltlichkeit des Erwerbs des betreffenden Wirtschaftsguts erst angenommen werden, wenn die künftigen Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; EStG § 5 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 2a;

Gründe