BGH - Urteil vom 30.11.2020
AnwZ (Brfg) 24/19
Normen:
BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BRAO § 46 Abs. 3; BRAO § 46 Abs. 5 S. 1; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 171
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 5 - 26/18

Zulassung zur Anwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Prägung des Beschäftigungsverhältnisses durch anwaltliche Tätigkeiten; Handeln in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers durch Tätigkeit eines bei einem Haftpflichtversicherer angestellten Rechtsanwalts zur Unterstützung von Versicherungsnehmern des Haftpflichtversicherers bei der Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche

BGH, Urteil vom 30.11.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 24/19

DRsp Nr. 2021/754

Zulassung zur Anwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Prägung des Beschäftigungsverhältnisses durch anwaltliche Tätigkeiten; Handeln in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers durch Tätigkeit eines bei einem Haftpflichtversicherer angestellten Rechtsanwalts zur Unterstützung von Versicherungsnehmern des Haftpflichtversicherers bei der Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche

Wird eine bei einem Haftpflichtversicherer angestellte Rechtsanwältin zur Unterstützung von Versicherungsnehmern des Haftpflichtversicherers bei der Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche tätig, handelt sie in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers i.S.v. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO (Abgrenzung von Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 39 ff. und 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 58/17, juris Rn. 10 ff.).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. November 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 29. März 2016 zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin für die von ihr bis zum 30. September 2019 bei der M. ausgeübte Tätigkeit zuzulassen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.