FG Köln, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 6946/01
Zum Nachweis der Emissionsrendite i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG bei Gleitzins-Schuldverschreibungen
BFH, Urteil vom 11.07.2006 - Aktenzeichen VIII R 67/04
DRsp Nr. 2007/341
Zum Nachweis der Emissionsrendite i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4EStG bei Gleitzins-Schuldverschreibungen
»1. Der Kapitalverlust aus der vorzeitigen Einlösung einer Gleitzins-Schuldverschreibung kann nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach der sog. Differenzmethode gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 und 4EStG berücksichtigt werden.2. Gleitzins-Schuldverschreibungen haben grundsätzlich eine Emissionsrendite.3. Die Emissionsrendite ist nachgewiesen, wenn sie sich aus den vom Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen ergibt. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eröffnet kein Wahlrecht im juristischen Sinne.«