BFH - Urteil vom 14.12.2023
V R 28/21
Normen:
AO § 67; AO § 64 Abs. 1; AO § 64 Abs. 2; AO § 14; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2; GewStG § 3 Nr. 6; SGB V § 116;
Fundstellen:
BB 2024, 853
DStR 2024, 810
NWB 2024, 1063
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 167/17

Befreiung der Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an angestellte Krankenhausärzte als Teil des Zweckbetriebs Krankenhaus von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer

BFH, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen V R 28/21

DRsp Nr. 2024/4714

Befreiung der Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an angestellte Krankenhausärzte als Teil des Zweckbetriebs "Krankenhaus" von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer

1. Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigte Ärzte --und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben-- hängen nicht mit dem Zweckbetrieb "Krankenhaus" (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO). 2. Zur Anwendung der §§ 64, 67 AO auf Mitarbeitercafeterien, die aus arbeitsrechtlichen Gründen defizitär betrieben werden.

Tenor

Auf die Revisionen des Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.01.2021 - 13 K 167/17 E,K,G,F,Zerl aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 67; AO § 64 Abs. 1; AO § 64 Abs. 2; AO § 14; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2; GewStG § 3 Nr. 6; SGB V § 116;

Gründe

I.