BFH - Urteil vom 14.12.2023
V R 2/21
Normen:
AO § 67; AO § 64 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2; GewStG § 3 Nr. 6; SGB V § 116;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 365/17

Befreiung der Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an angestellte Krankenhausärzte als Teil des Zweckbetriebs Krankenhaus von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer

BFH, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen V R 2/21

DRsp Nr. 2024/4715

Befreiung der Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an angestellte Krankenhausärzte als Teil des Zweckbetriebs "Krankenhaus" von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer

NV: Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigte Ärzte --und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben-- hängen nicht mit dem Zweckbetrieb "Krankenhaus" (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO; teilweise Parallelentscheidung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.12.2023 - V R 28/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.01.2021 - 13 K 365/17 K,G,F hinsichtlich der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbeträge 2009 bis 2011 aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.

Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Revision des Beklagten hinsichtlich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2009 wird als unzulässig verworfen.

Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 67;