FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 31.05.2023
2 K 51/22
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; EStG § 4;

Zuordnung der Ferienwohnungen dem (Sonder-)Betriebsvermögen einer bestehenden Mitunternehmerschaft in Form der GbR; Sonderbetriebseinnahmen durch Einkünfte aus dem Verkauf und der Vermietung dieser Ferienwohnungen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.05.2023 - Aktenzeichen 2 K 51/22

DRsp Nr. 2023/9315

Zuordnung der Ferienwohnungen dem (Sonder-)Betriebsvermögen einer bestehenden Mitunternehmerschaft in Form der GbR; Sonderbetriebseinnahmen durch Einkünfte aus dem Verkauf und der Vermietung dieser Ferienwohnungen

1. Erfüllen mehrere Personen den Tatbestand der Einkunftserzielung in einer Gesellschaft, ist auch dann für jede Gesellschaft ein selbständiger Gewinnfeststellungsbescheid zu erlassen, wenn zwischen denselben Personen noch weitere Gesellschaften bestehen.2. Die im Eigentum der Gesellschafter einer GbR stehenden und von ihnen selbst vermieteten Ferienwohnungen gehören nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen einer weiteren, ebenfalls von den Gesellschaftern betriebenen GbR zur Vermittlung fremder Eigentumswohnungen.

Tenor

Die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO für die Jahre 2011 bis 2014 jeweils vom 13. Dezember 2018, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2022, werden dahin gehend geändert, dass Gewinne aus der Veräußerung und Vermietung von Ferienwohnungen, die im Eigentum der damals Beteiligten A und C standen, nicht als gewerbliche Einkünfte der Bauherrengemeinschaft E berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.