BFH - Urteil vom 16.09.2014
VIII R 8/12
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1586/09

Zuordnung der Tätigkeit eines Wirtschafts-Informatikers zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG

BFH, Urteil vom 16.09.2014 - Aktenzeichen VIII R 8/12

DRsp Nr. 2015/1300

Zuordnung der Tätigkeit eines Wirtschafts-Informatikers zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG

1. Ein Diplom-Informatiker übt einen ingenieurähnlichen Beruf gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aus. 2. Jedoch ist eine Tätigkeit nicht der eines Diplom-Informatikers vergleichbar, wenn es dem Steuerpflichtigen an Kenntnissen fehlt, die in ihrer Gesamtheit mit den Kenntnissen eines Diplom-Informatikers vergleichbar sind. Hiervon ist auszugehen bei aufgrund Sachverständigengutachtens festgestelltem Fehlen von Kenntnissen im Fach Mathematik und Defiziten in zahlreichen weiteren Bereichen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Gründe

I. Der 1965 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat im Juni 1982 den Realschulabschluss erhalten. Von August 1982 bis Juli 1984 machte er eine Lehre als Versicherungskaufmann, die er im Juli 1984 mit der Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann vor der Industrie- und Handelskammer bestand. Von Oktober 1987 bis November 1988 erwarb er beim CONTROL DATA INSTITUT die berufliche Qualifikation "EDV-Zusatzwissen". Die Prüfungsleistungen ergaben die Gesamtbewertung "mit mangelhaftem Erfolg (48 %)".