FG Münster - Urteil vom 08.03.2023
6 K 3211/21 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 3;

Zuordnung der Wirtschaftsgüter der verpachteten Flächen dem gewillkürten Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs

FG Münster, Urteil vom 08.03.2023 - Aktenzeichen 6 K 3211/21 E

DRsp Nr. 2023/5688

Zuordnung der Wirtschaftsgüter der verpachteten Flächen dem gewillkürten Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 15.11.2021 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft um X € niedriger festgesetzt werden. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob es sich bei zugekauften, nicht selbst bewirtschafteten Flächen, die die Kläger verpachteten, um gewillkürtes Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Klägers handelt.