Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob das Grundstück M-Straße in N-Stadt zum Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (- ErbStG -) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung(- ErbStG a. F. -) gehört.
An der mit Gesellschaftsvertrag vom 26.03.2013 gegründeten Klägerin waren bis zum maßgeblichen Stichtag, dem 01.07.2013, der Beigeladene D. C. sowie dessen Eltern, K. und X. C., jeweils mit einer Einlage in Höhe von 1.000 Euro als Kommanditisten beteiligt. Komplementärin der Klägerin ist die N-GmbH, deren Gesellschafter bis zum 01.07.2013 die Eltern des Beigeladenen jeweils mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 12.500 Euro waren. Zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin gehört das streitgegenständliche Grundstück M-Straße, N-Stadt, welches bis zum 01.07.2013 im hälftigen Miteigentum der Eltern des Beigeladenen stand.
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