BFH - Urteil vom 13.12.2005
XI R 8/05
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 § 24 Nr. 1 § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1071
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 7060/01

Zur Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG bei nur formalem Arbeitgeberwechsel

BFH, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen XI R 8/05

DRsp Nr. 2006/9351

Zur Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG bei nur formalem Arbeitgeberwechsel

1. Die Auflösung des Dienstverhältnisses verlangt dessen endgültige Beendigung.2. Wird das bestehende Dienstverhältnis zwar mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, ist ein die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG rechtfertigender Arbeitsplatzverlust nicht gegeben.3. Das gilt auch, wenn ein Stpfl. formal zwar zweimal den Arbeitgeber wechselt, die beteiligten (verflochtenen) Unternehmen jedoch die Wechsel im gegenseitigen Einvernehmen so ausgestaltet haben, dass das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem einen Arbeitgeber jeweils im Wesentlichen unverändert mit dem anderen fortgesetzt werden konnte.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 § 24 Nr. 1 § 34 ;

Gründe: