BFH - Urteil vom 20.11.2006
VIII R 43/05
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 424
BFH/NV 2007, 570
BFHE 216, 97
BStBl II 2007, 560
DB 2007, 373
DStR 2007, 290
NJW 2007, 1231
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 12 K 6536/02 E - 3.6.2004 (EFG 2006, 570),

Zur Berechnung der Marktrendite bei Kapitalforderungen in ausländischer Währung - Unzulässige Rückwirkung durch Änderung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG?

BFH, Urteil vom 20.11.2006 - Aktenzeichen VIII R 43/05

DRsp Nr. 2007/2841

Zur Berechnung der Marktrendite bei Kapitalforderungen in ausländischer Währung - Unzulässige Rückwirkung durch Änderung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ?

»Der Ansatz der Marktrendite setzt nach Wortlaut und Systematik von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG voraus, dass eine (vorhandene) Emissionsrendite nicht nachgewiesen ist.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) veräußerten im Streitjahr 1998 mehrere Finanzinnovationen mit Verlusten. Deren Höhe errechneten die Kläger in der Weise, dass sie die auf ausländische Währung (südafrikanische Rand) lautenden Anschaffungskosten in DM umrechneten und ihnen die in DM umgerechneten Verkaufspreise in ausländischer Währung gegenüberstellten. Daraus ergab sich ein von ihnen erklärter Verlust in Höhe von 272 919 DM.