BFH - Urteil vom 01.12.2005
IV R 26/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 193
BFH/NV 2006, 429
BFHE 211, 346
BStBl II 2006, 182
DB 2006, 132
DStR 2006, 126
NJW 2006, 799

Zur betrieblichen Veranlassung unfallbedingter Schadensersatzleistungen

BFH, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen IV R 26/04

DRsp Nr. 2006/499

Zur betrieblichen Veranlassung unfallbedingter Schadensersatzleistungen

»1. Unfallschäden teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie entstanden sind. Unfallbedingte Schadensersatzleistungen sind daher betrieblich veranlasste Aufwendungen, soweit sich der Unfall auf einer betrieblichen Reise ereignet hat. 2. Beruht die Reise als solche auf einer doppelten Veranlassung, so kann die private Veranlassung der Aufwendungen von untergeordneter Bedeutung sein. Werden aber aufgrund der privaten Mitveranlassung einer Reise erhebliche Unfallkosten ausgelöst, die nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind, so führt dies zu einem Abzugsverbot für diese privat veranlassten Aufwendungen, das die betriebliche Veranlassung der übrigen Aufwendungen unberührt lässt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 § 18 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) sind die Erben der verstorbenen Ärztin Dr. V (Frau V), die mit ihrem 19.. tödlich verunglückten Ehemann Dr. V (V) gemeinsam eine Arztpraxis betrieb, diese bis 19.. allein fortführte und dann verkaufte.

Am ... charterte V ein Privatflugzeug für die Reise von X nach Y zu einer Fortbildungsveranstaltung, auf der er anstelle einer verhinderten Referentin einen Diavortrag halten sollte.