BFH - Urteil vom 22.12.2010
I R 84/09
Normen:
Art. 31 EWR-Abkommen; Art. 40 EWR-Abkommen; AStG a.F. § 15;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 952/09

Zurechnung des Einkommens § 15 Abs. 1 S. 1 AStG a.F. einer liechtensteinischen Stiftung im Falle unmittelbar dem Stifter zurechenbarer Einkünfte; Vereinbarkeit einer Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung nach § 15 Abs. 1 S. 1 AStG a.F. mit Unionsrecht

BFH, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen I R 84/09

DRsp Nr. 2011/6856

Zurechnung des Einkommens § 15 Abs. 1 S. 1 AStG a.F. einer liechtensteinischen Stiftung im Falle unmittelbar dem Stifter zurechenbarer Einkünfte; Vereinbarkeit einer Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung nach § 15 Abs. 1 S. 1 AStG a.F. mit Unionsrecht

1. Die Zurechnung des Einkommens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. setzt voraus, dass die ausländische Stiftung eigene Einkünfte erzielt. Dies ist nicht der Fall, wenn die betreffenden Einkünfte unmittelbar dem Stifter zuzurechnen sind.2. Gegen eine Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

Art. 31 EWR-Abkommen; Art. 40 EWR-Abkommen; AStG a.F. § 15;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Hinzurechnung des Einkommens der C-Stiftung nach § 15 der im Streitjahr 1998 geltenden Fassung des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz -- AStG a.F.--) streitig.