FG Brandenburg - Urteil vom 08.03.2006
2 K 1862/04
Normen:
EStG (1990) § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 3 § 11 Abs. 1 S. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1342

Zurechnung einer nicht dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern einer ihm nahe stehenden Person von der GmbH zugeflossenen verdeckten Gewinnausschüttung

FG Brandenburg, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 2 K 1862/04

DRsp Nr. 2007/12860

Zurechnung einer nicht dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern einer ihm nahe stehenden Person von der GmbH zugeflossenen verdeckten Gewinnausschüttung

1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sind verdeckte Gewinnausschüttungen selbst dann dem Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen, wenn die Gesellschaft die Leistung an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person erbracht hat (hier: Leistungen der GmbH an den Lebensgefährten der Alleingesellschafterin sowie an die damalige Ehefrau des Lebensgefährten). Auch wenn die GmbH die entsprechenden Beträge unmittelbar an die der Gesellschafterin nahe stehenden Personen gezahlt hat, liegt in diesem Fall tatsächlich eine Leistung der Gesellschaft an die Gesellschafterin und jeweils eine Leistung der Gesellschafterin an die nahe stehende Person vor, die aber als abgekürzte Leistung unmittelbar an die nahe stehende Person erfolgt. 2. Die die auf die verdeckte Gewinnausschüttung entfallende anzurechnende Körperschaftsteuer gilt abweichend von § 11 Abs. 1 EStG als zusammen mit den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezogen.

Normenkette:

EStG (1990) § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 3 § 11 Abs. 1 S. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand: