Auf die Revision der Klägerinnen werden der Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2012 11 K 4736/07 F und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 30. November 2007 aufgehoben, soweit die Verteilung des Gesamthandsgewinns und die Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Feststellungsbeteiligten für die Streitjahre 1993 bis 1995 betroffen sind. |
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