Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. September 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 17. Juni 2021 anzuordnen, wird abgelehnt.
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. September 2022 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 27. Januar 2022 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg abgelehnt. Zudem hat der Senat mit diesem Beschluss die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2021 als unstatthaft verworfen.
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