BGH - Beschluss vom 10.01.2023
AnwZ (Brfg) 10/22
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 152a;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 13/21 I

Zurückweisung der Anhörungsrüge; Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage

BGH, Beschluss vom 10.01.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 10/22

DRsp Nr. 2023/2325

Zurückweisung der Anhörungsrüge; Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage

Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorliegen, ist von der Frage zu trennen, ob eine Rücknahme zwingend erfolgen muss, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Prognoseentscheidung ist im Rahmen der Prüfung anzustellen, ob der Kläger als unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO angesehen werden kann, und stellt somit eine Voraussetzung für die Rücknahme dar.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. September 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 17. Juni 2021 anzuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 152a;

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 12. September 2022 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 27. Januar 2022 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg abgelehnt. Zudem hat der Senat mit diesem Beschluss die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2021 als unstatthaft verworfen.