OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2023
1 E 193/23
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1477/22

Zurückweisung der Beschwerde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2023 - Aktenzeichen 1 E 193/23

DRsp Nr. 2023/4214

Zurückweisung der Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. v. § 6 VwGO entschieden, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO die dortige Berichterstatterin. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 22. April 2016 - 1 E 275/16 -, juris, Rn. 1; ferner OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 13 E 737/18 -, juris, Rn. 1 f., m. w. N.

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts (mindestens) auf einen Streitwert von 26.000,00 Euro, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.