Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. v. §
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 17. Januar 2012 -
Die Streitwertbeschwerde, die nach dem Beschwerdeantrag auf eine Reduzierung des auf 27.118,14 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von 7.730,85 Euro abzielt, ist zwar - auch mit Blick auf § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG (Beschwerdewert) - zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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