OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2023
4 E 110/23
Normen:
RVG § 47 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 03.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 262/22

Zurückweisung der Beschwerde gegen den die Erinnerung gegen den Vorschussfestsetzungsbeschluss zurückweisenden Beschluss

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2023 - Aktenzeichen 4 E 110/23

DRsp Nr. 2023/9460

Zurückweisung der Beschwerde gegen den die Erinnerung gegen den Vorschussfestsetzungsbeschluss zurückweisenden Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtifgten des Klägers gegen den ihre Erinnerung gegen den Vorschussfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9.12.2022 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3.1.2023 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 47 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde, über die gem. den §§ 55 Abs. 1, 47 Abs. 1, 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Vorschussfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9.12.2022 schon deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil ein Vorschuss selbst auf voraussichtlich entstehende Gebühren (hier: der geltend gemachte Vorschuss auf die Terminsgebühr) von dem hier allein in Betracht kommenden Vorschussanspruch nach § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht umfasst ist. Nach dieser Vorschrift kann ein Vorschuss nur für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen gefordert werden. Bei der Terminsgebühr handelt es sich nicht um Auslagen, sondern um eine Gebühr.