BGH - Beschluss vom 26.01.2023
V ZR 40/22
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2; GKG § 47 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 30.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 19/20
OLG Naumburg, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 150/21

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Bemessung des Streitwerts

BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - Aktenzeichen V ZR 40/22

DRsp Nr. 2023/3382

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Bemessung des Streitwerts

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 66.553,10 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2; GKG § 47 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Den Gegenstandswert hat der Senat gemäß § 3 ZPO, § 47, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG bemessen.