OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.02.2023
4 E 920/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2886/22

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2023 - Aktenzeichen 4 E 920/22

DRsp Nr. 2023/2931

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 30.11.2022 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch eine Entscheidung, die - wie hier - der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.5.2022 - 4 E 192/22 -, juris, Rn. 1 f., m. w. N.