BGH - Beschluss vom 06.09.2023
IV ZB 7/23
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 87/22
OLG Celle, vom 21.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 34/23

Zurückweisung der Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs

BGH, Beschluss vom 06.09.2023 - Aktenzeichen IV ZB 7/23

DRsp Nr. 2023/13208

Zurückweisung der Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs

Tenor

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 6. Juni 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 16. Mai 2023 zum Kassenzeichen - wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht abgeholfen worden ist.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Mai 2023 die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Februar 2023 - betreffend den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Celle in der Kostenrechnung vom 12. Januar 2023 - auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 16. Mai 2023 zum Kassenzeichen ist von der Erinnerungsführerin eine Gebühr in Höhe von 132 € erhoben worden. Die Erinnerungsführerin hat mit Schreiben vom 6. Juni 2023 die Erstattung dieses Betrages verlangt, den sie zwischenzeitlich beglichen habe. Die Kostenbeamtin hat die Beanstandungen als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser am 3. Juli 2023 insoweit abgeholfen, als die Kostenrechnung den Betrag von 66 € übersteigt.

II. 1. Das Schreiben der Erinnerungsführerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.