BGH - Beschluss vom 28.07.2023
I ZB 19/23
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 09.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 86 AR 60/22
LG Bonn, vom 07.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 92/22

Zurückweisung der Erinnerung eines Schuldners gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 28.07.2023 - Aktenzeichen I ZB 19/23

DRsp Nr. 2023/11298

Zurückweisung der Erinnerung eines Schuldners gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2023 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen XXX - wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 2023 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen XXX - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. April 2023 die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. November 2022 auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom 17. Mai 2023 zum Kassenzeichen XXX erhoben worden.

Mit Beschluss vom 4. Mai 2023 hat der Senat die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom 30. Mai 2023 zum Kassenzeichen XXX erhoben worden.

Gegen diese beiden Kostenrechnungen wendet sich der Schuldner mit seiner als Erinnerung gegen den jeweiligen Kostenansatz auszulegenden Eingabe vom 15. Juli 2023. Der Kostenbeamte hat den Erinnerungen nicht abgeholfen.