BGH - Beschluss vom 27.07.2023
IX ZR 157/21
Normen:
GKG § 45 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 36/20
OLG Stuttgart, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 29/21

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren

BGH, Beschluss vom 27.07.2023 - Aktenzeichen IX ZR 157/21

DRsp Nr. 2023/12463

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren in dem Senatsbeschluss vom 26. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Parteien stritten über die Rückgewähr von an den Beklagten ausgereichten Darlehen. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und rechnete hilfsweise mit bereicherungsrechtlichen Gegenansprüchen auf. Das Landgericht gab der im Urkundenprozess erhobenen Klage durch Urkundenvorbehaltsurteil bis auf einen Teil der Nebenforderungen statt. Auf die Berufung des Beklagten ermäßigte das Berufungsgericht die zu zahlenden Zinsen, wies die weitergehende Berufung des Beklagten zurück und ließ die Revision zu. Die Klägerin und der Beklagte legten jeweils Revision gegen das Berufungsurteil ein. Der Senat wies die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zurück.