BFH - Beschluss vom 21.01.2014
X B 181/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 523
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 475/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen X B 181/13

DRsp Nr. 2014/3598

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Überlassung eines Pkw im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses kann nur unter der Voraussetzung anerkannt werden, dass die Konditionen der eingeräumten Pkw-Nutzung im konkreten Arbeitsverhältnis auch fremdüblich sind.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht die Fremdüblichkeit der Entlohnung in einem Ehegattenarbeitsverhältnis im Hinblick darauf verneint, dass die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkw mit dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses, nämlich einfachen Büro- und Reinigungsarbeiten nicht in Einklang zu bringen sei.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 12 Abs. 1;

Gründe