BFH - Beschluss vom 26.10.2015
X B 43/15
Normen:
AO § 129 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 201
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 08.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1435/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nichtberücksichtigung eines Übergangsverlusts beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich

BFH, Beschluss vom 26.10.2015 - Aktenzeichen X B 43/15

DRsp Nr. 2015/21343

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nichtberücksichtigung eines Übergangsverlusts beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich

1. NV: Die Nichtberücksichtigung eines im Veranlagungsverfahren nicht erklärten Übergangsverlusts stellt keine "offenbare" Unrichtigkeit i.S. von § 129 S. 1 AO dar, wenn dieser auch aus den der Steuererklärung beigefügten Unterlagen oder Bilanzen nicht erkennbar war, sondern erst durch weitere Aufklärungsmaßnahmen hätte ermittelt werden müssen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946). 2. NV: Ist nach den tatrichterlichen Feststellungen bereits die "Offenbarkeit" der geltend gemachten Unrichtigkeit zu verneinen, muss sich das FG nicht zusätzlich zur Frage der "Ähnlichkeit" des Fehlers äußern. 3. NV: Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 129 S. 1 AO trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich auf ihr Vorliegen beruft.