BGH - Beschluss vom 20.07.2023
V ZA 3/23
Normen:
RVG -VV Nr. 3328;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 15/22
SchlHOLG, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 118/22

Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (Räumung und Herausgabe)

BGH, Beschluss vom 20.07.2023 - Aktenzeichen V ZA 3/23

DRsp Nr. 2023/10808

Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (Räumung und Herausgabe)

Tenor

Der Antrag der Kläger vom 17. Februar 2023, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3328;

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Februar 2023 (juris) den Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (Räumung und Herausgabe) und den darauf bezogenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung enthält der Beschluss nicht. Mit am 20. Februar 2023 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger, vertreten durch ihre zweitinstanzlichen Bevollmächtigten, beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Mit weiterem Schriftsatz vom 2. März 2023 haben sie klargestellt, dass sich dieser Antrag auf den unter dem 9. Februar 2023 beschiedenen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beziehe, da sie insoweit Gebühren für ein isoliertes Mandat geltend machen könnten (Nr. 3328 VV RVG). Den ebenfalls gestellten Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 2022 hat der Senat schließlich mit Beschluss vom 20. April 2023 zurückgewiesen.

II.