OLG Dresden - Beschluss vom 05.02.2024
4 U 74/24
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3068/20

Zurückweisung des Antrags einer Prozesspartei auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren; Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Berufungsverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2024 - Aktenzeichen 4 U 74/24

DRsp Nr. 2024/2835

Zurückweisung des Antrags einer Prozesspartei auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren; Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Berufungsverfahren

Einem Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Berufung, dem innerhalb der Rechtsmittelfrist keine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt wird, kann nur dann entsprochen werden, wenn zugleich dargelegt wird, dass sich die Verhältnisse gegenüber der Bewilligung ersten Instanz nicht geändert haben. Wird der Antrag mit dem Zusatz versehen, die Erklärung werde nachgereicht, ist dies nicht der Fall.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Zahnarzt Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ihre Klage mit Urteil vom 08.12.2023, das ihr am 18.12.2023 zugestellt wurde, abgewiesen. Mit am 17.01.2024 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Berufung zu bewilligen.

II.