Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Zahnarzt Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ihre Klage mit Urteil vom 08.12.2023, das ihr am 18.12.2023 zugestellt wurde, abgewiesen. Mit am 17.01.2024 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Berufung zu bewilligen.
II.
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