Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, weil auch der angefochtene Beschluss durch den Einzelrichter erlassen worden ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG), ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der "Widerspruch" der Antragstellerin vom 31.7.2023 gegen die Kostenrechnung 7012 1580 140 6 vom 21.7.2023 zum Verfahren
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