OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.11.2023
6 E 718/23
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1175/23

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Kostenansatz

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2023 - Aktenzeichen 6 E 718/23

DRsp Nr. 2023/15493

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Kostenansatz

Erfolglose Kostenansatzerinnerung, mit der sich die Erinnerungsführerin mit der Behauptung gegen den Kostenansatz wendet, die Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch das Gericht nicht entstanden. Ein Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz GKG ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen, wenn die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, weil auch der angefochtene Beschluss durch den Einzelrichter erlassen worden ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG), ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der "Widerspruch" der Antragstellerin vom 31.7.2023 gegen die Kostenrechnung 7012 1580 140 6 vom 21.7.2023 zum Verfahren 1 L 1175/23 keinen Erfolg hat.