OVG Sachsen - Beschluss vom 15.08.2023
3 E 45/23
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 975
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 06.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 285/23

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

OVG Sachsen, Beschluss vom 15.08.2023 - Aktenzeichen 3 E 45/23

DRsp Nr. 2023/14792

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Juni 2023 - 6 L 285/23 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Die Entscheidung über die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung ergeht nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Senat, weil der angegriffene Beschluss nicht von einem Einzelrichter, sondern durch die Kammer erlassen worden ist.

Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GVG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 5.000 € festgesetzt.