OLG Hamburg - Beschluss vom 04.03.2024
4 W 20/24
Normen:
RVG Nr. 3104 VV;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 307 O 89/23

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Höhe einer Terminsgebühr

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2024 - Aktenzeichen 4 W 20/24

DRsp Nr. 2024/4221

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Höhe einer Terminsgebühr

Beziehen sich die Erörterungen einer im Termin allein anwesenden Partei mit dem Gericht nicht auf die Hauptforderung, sondern ausschließlich auf eine Nebenforderung, wie beispielsweise auf Verzugszinsen, und nimmt die Klagepartei auf einen Hinweis des Gerichts hin die Klage hinsichtliche der Nebenforderung teilweise zurück, ist es geboten, dass für einen Säumnistermin nicht die vollle 1,2-Terminsgebühr auf den vollen Gegenstandswert entsteht.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 16.01.2024, Az. 307 O 89/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 407,40 €.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Normenkette:

RVG Nr. 3104 VV;

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt die Kostenfestsetzung aus einem Versäumnisurteil.