OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.02.2024
4 B 185/24
Normen:
BGB § 145; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 23.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 323/24

Zurückweisung einer Beschwerde gegen Gewährung vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen der Bewerbung des Antragstellers im Auswahlverfahren für die Durchführung der Volksfeste auf einem Festplatz

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2024 - Aktenzeichen 4 B 185/24

DRsp Nr. 2024/2787

Zurückweisung einer Beschwerde gegen Gewährung vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen der Bewerbung des Antragstellers im Auswahlverfahren für die Durchführung der Volksfeste auf einem Festplatz

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.2.2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 145; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bewerbung des Antragstellers im Auswahlverfahren für die Durchführung der Volksfeste (Frühlings- und Herbstvolksfest) im Jahr 2024 auf dem Festplatz in R. zu berücksichtigen und diesen in das am 26.2.2024 um 16:00 Uhr stattfindende Losverfahren einzubeziehen,