OLG München - Beschluss vom 15.11.2011
31 Wx 274/11
Normen:
GmbHG § 40;
Fundstellen:
DNotZ 2012, 305
FGPrax 2012, 37
FamRZ 2012, 1009
GmbHR 2012, 39
MDR 2012, 108
NJW-RR 2012, 732
WM 2012, 803
ZEV 2012, 143
ZIP 2012, 1669
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 8069

Zurückweisung einer einen Testamentsvollstreckervermerk beinhaltenden Gesellschafterliste durch das Handelsregister

OLG München, Beschluss vom 15.11.2011 - Aktenzeichen 31 Wx 274/11

DRsp Nr. 2011/20276

Zurückweisung einer einen Testamentsvollstreckervermerk beinhaltenden Gesellschafterliste durch das Handelsregister

Das Registergericht ist berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die einen Testamentsvollstreckervermerk enthält.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen -Registergericht - vom 12. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 40;

Gründe:

I. Nachdem ein bisheriger Mitgesellschafter der GmbH verstorben war, reichte die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer, eine vom Notar elektronisch beglaubigte neue Gesellschafterliste ein. Diese enthielt anstelle des bisherigen Gesellschafters dessen Erben in Erbengemeinschaft. Zudem enthielt die Gesellschafterliste im Anschluss an die Namen der Erben einen Vermerk folgenden Wortlauts: "Testamentsvollstreckung als Dauertestamentsvollstreckung ist angeordnet. Gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigte Testamentsvollstrecker sind ..."