OVG Saarland - Beschluss vom 01.12.2020
2 F 343/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 168/19

Zurückweisung einer Kostenerinnerung

OVG Saarland, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 2 F 343/20

DRsp Nr. 2020/18287

Zurückweisung einer Kostenerinnerung

1. Bei der Erhebung von Kosten für ein gerichtliches Verfahren handelt es sich nicht um "Mahngebühren".2. Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin zu 2. wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

Die Erinnerung der Klägerin zu 2., über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.

Gemäß § 66 Abs. 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.