OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.10.2023
6 E 84/23
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 833/22

Zurückweisung einer Streitwertbeschwerde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2023 - Aktenzeichen 6 E 84/23

DRsp Nr. 2023/13168

Zurückweisung einer Streitwertbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss durch den Einzelrichter allein erlassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).

Die zulässigerweise im eigenen Namen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist nicht begründet. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, den in einem Konkurrentenstreitverfahren maßgeblichen Streitwert - auch, wenn die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll - nur einfach anzusetzen, wenn im Hinblick auf die Stellenbesetzung ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.3.2015 - 6 E 101/15 -, juris Rn. 9, und vom 20.12.2012 - 6 E 947/12 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. N.