OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.10.2023
6 E 847/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S.;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2512/21

Zurückweisung einer Streitwertbeschwerde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2023 - Aktenzeichen 6 E 847/22

DRsp Nr. 2023/13174

Zurückweisung einer Streitwertbeschwerde

Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem gegen eine Prüfungsentscheidung gerichteten Klageverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S.;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz GKG).