OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.02.2024
1 E 21/24
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2064/22

Zurückweisung einer Streitwertbeschwerde wegen der Kosten für die anwaltliche Vertretung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.02.2024 - Aktenzeichen 1 E 21/24

DRsp Nr. 2024/2914

Zurückweisung einer Streitwertbeschwerde wegen der Kosten für die anwaltliche Vertretung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter, weil im erstinstanzlichen Verfahren ein Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO entschieden hat.

Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des auf 500,- Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von 5.000,- Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) abzielt, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 500,- Euro festgesetzt.