Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter, weil im erstinstanzlichen Verfahren ein Einzelrichter i. S. d. §
Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des auf 500,- Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von 5.000,- Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) abzielt, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 500,- Euro festgesetzt.
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