KG - Beschluss vom 30.11.2020
4 Ws 78/20 - 151 AR 25/20
Normen:
IRG § 55 Abs. 2; IRG § 77 Abs. 1; StPO § 44 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 291 AR 54/20

Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Zulässigerklärung der Vollstreckung aus einem in der Schweiz ergangenen Strafurteil mangels Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen sowie wegen Zurechnung des Verschuldens des Rechtsbeistands des Verurteilten an der Fristversäumung

KG, Beschluss vom 30.11.2020 - Aktenzeichen 4 Ws 78/20 - 151 AR 25/20

DRsp Nr. 2021/706

Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Zulässigerklärung der Vollstreckung aus einem in der Schweiz ergangenen Strafurteil mangels Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen sowie wegen Zurechnung des Verschuldens des Rechtsbeistands des Verurteilten an der Fristversäumung

Im Exequaturverfahren muss sich der Verurteilte Verschulden seines Rechtsbeistands wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. August 2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

IRG § 55 Abs. 2; IRG § 77 Abs. 1; StPO § 44 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die schweizerischen Behörden haben durch Übersendung eines Ersuchens um stellvertretende Strafvollstreckung nebst den erforderlichen Unterlagen um die Übernahme der Vollstreckung des - in Abänderung des Strafmaßes aus dem Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 9. März 2017 - SG 2016 11-13 - und unter Bestätigung des Schuldspruchs dieses Urteils - gegen den Verurteilten ergangenen (Berufungs-)Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 26. November 2018 - S 2017 16-18 - gebeten.