BFH - Urteil vom 08.09.2010
I R 28/10
Normen:
EStG § 1 Abs. 1; EStG § 1a Abs. 1; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 26 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2559/09

Zusammenveranlagung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der EU/des EWR bei bestehender Einkommensteuerpflicht in der BRD von weniger als 90 Prozent

BFH, Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen I R 28/10

DRsp Nr. 2010/22332

Zusammenveranlagung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der EU/des EWR bei bestehender Einkommensteuerpflicht in der BRD von weniger als 90 Prozent

Seit der Neufassung des § 1a Abs. 1 EStG 2002 durch das JStG 2008 können unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Staatsangehörige der EU/des EWR die Zusammenveranlagung mit ihrem im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten auch dann beanspruchen, wenn die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten zu weniger als 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte der Ehegatten den doppelten Grundfreibetrag übersteigen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1; EStG § 1a Abs. 1; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 26 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 2008 im Inland als Arbeitnehmer beschäftigt und unterhielt dort aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt. Er erzielte Einkünfte in Höhe von 27.292 EUR. Seine Ehefrau wohnte im Streitjahr in Polen am Familienwohnsitz und bezog ausweislich der "Bescheinigung EU/EWR" Einkünfte in Polen von umgerechnet 9.849 EUR.