BFH - Urteil vom 16.11.2005
VI R 157/98
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 594
BFH/NV 2006, 860
BFHE 212, 48
BStBl II 2006, 437
DB 2006, 595
DStRE 2006, 405
NJW 2006, 1760
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3591/94

Zuschuss des Arbeitgebers in eine Gemeinschaftskasse der Arbeitnehmer zu einer zweitätigen Betriebsveranstaltung

BFH, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen VI R 157/98

DRsp Nr. 2006/6614

Zuschuss des Arbeitgebers in eine Gemeinschaftskasse der Arbeitnehmer zu einer zweitätigen Betriebsveranstaltung

»Leistet ein Arbeitgeber einen Zuschuss zu einer zweitägigen Betriebsveranstaltung in eine im Übrigen von den Arbeitnehmern unterhaltene Gemeinschaftskasse, so stellt diese Zuwendung keinen Arbeitslohn dar, wenn der Zuschuss die für die Annahme von Arbeitslohn bei Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze nicht überschreitet.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Stadt, führte in den Streitjahren 1987 bis 1993 jährlich einen Betriebsausflug durch. Die Ausflüge begannen regelmäßig freitags mit der Besichtigung öffentlicher Einrichtungen oder Sehenswürdigkeiten. Nach der anschließenden Personalversammlung fand ein Kameradschaftsabend mit Tanz statt. Obwohl die Ausflugsziele eine Rückfahrt am selben Tag erlaubt hätten, nahmen fast alle Teilnehmer die angebotenen Übernachtungsmöglichkeiten wahr. Lediglich der Behördenleiter fuhr freitags abends wieder nach Hause. Die Samstage standen den Teilnehmern zur freien Verfügung. Soweit gewünscht, nahmen sie an vom Personalrat vermittelten Stadtführungen oder ähnlichen Angeboten teil.