I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Stadt, führte in den Streitjahren 1987 bis 1993 jährlich einen Betriebsausflug durch. Die Ausflüge begannen regelmäßig freitags mit der Besichtigung öffentlicher Einrichtungen oder Sehenswürdigkeiten. Nach der anschließenden Personalversammlung fand ein Kameradschaftsabend mit Tanz statt. Obwohl die Ausflugsziele eine Rückfahrt am selben Tag erlaubt hätten, nahmen fast alle Teilnehmer die angebotenen Übernachtungsmöglichkeiten wahr. Lediglich der Behördenleiter fuhr freitags abends wieder nach Hause. Die Samstage standen den Teilnehmern zur freien Verfügung. Soweit gewünscht, nahmen sie an vom Personalrat vermittelten Stadtführungen oder ähnlichen Angeboten teil.
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